Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2008 - 2 S 29.08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer Denkmalgefährdung; Verhältnis zum Erlaubnisverfahren über die Beseitigung eines Denkmals
- Judicialis
BbgDSchG § 7; ; BbgDSchG § 8 Abs. 1; ; BbgDSchG § 8 Abs. 2; ; BbgDSchG § 9 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Denkmalschutzrecht - Ob eine denkmalschutzrechtliche Erhaltungsanordnung nach § 8 Abs. 2 BbgDSchG, die vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung des Denkmals zum Inhalt hat, sich im Rahmen des dem Adressaten Zumutbaren hält, hängt grundsätzlich nur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 21.02.2008 - 7 L 340/07
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2008 - 2 S 29.08
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2008 - 10 B 360/08
Erlass einer denkmalrechtlichen Erhaltungsanordnung vor einer abschließenden …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2008 - 2 S 29.08
Eine denkmalschutzrechtliche Erhaltungsanordnung nach § 8 Abs. 2 BbgDSchG, in der, wie hier, Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung des Denkmals, insbesondere zur vorübergehenden Sicherung der Substanz des Denkmals angeordnet werden, kann grundsätzlich so lange ergehen, bis eine Beseitigungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BbgDSchG bestandskräftig erteilt wurde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. April 2008 - 10 B 360/08 - veröffentlicht in juris).
- OVG Hamburg, 05.07.2022 - 3 Bs 259/21
Zur Denkmaleigenschaft eines baufälligen, nicht erhaltungsfähigen Gebäudes
Für die Bewertung, ob sich die in einer Sicherungsanordnung angeordneten Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren im Sinne von § 7 Abs. 6 DSchG halten, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Sanierung des Denkmals zum Zwecke der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde, sondern ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solches zumutbar ist (…vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2008, 10 B 360/08, BauR 2008, 1873, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.6.2008, OVG 2 S 29.08, LKV 2008, 474, juris Rn. 6;… OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.1.2021, 2 M 74/20, juris Rn. 37). - VG Minden, 23.08.2023 - 9 L 717/23 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - OVG 2 S 29.08 -, juris, Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 3 Bs 259/21 -, juris, Rn. 55.
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
Denkmalrechtliche Sanierungsanordnung zur Verhinderung eines drohenden …
Für die Bewertung, ob sich im Rahmen einer Erhaltungsanordnung angeordnete Maßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren halten, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Sanierung des Denkmals zum Zwecke der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde, sondern ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solche zumutbar ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - OVG 2 S 29.08 - juris Rn. 6).
- VG Magdeburg, 20.07.2016 - 4 A 128/16
Zumutbarkeit einer Erhaltungsanordnung bzgl. eines denkmalgeschützten Hauses
Für die Bewertung, ob sich im Rahmen einer Erhaltungsanordnung angeordnete Maßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren halten, kommt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Sanierung des Denkmals zum Zwecke der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde, sondern, ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solche zumutbar ist (OVG Berlin-Brandenb, Beschluss vom 30.06.2008 - OVG 2 S 29.08 -, juris). - VG Gelsenkirchen, 25.05.2023 - 16 K 4839/19
Denkmalschutz, Fachwerkhaus, Notsicherung, Sicherungsmaßnahme, Erledigung, …
vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 3 Bs 259/21 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - OVG 2 S 29.08 -, juris. - VGH Baden-Württemberg, 18.09.2015 - 1 S 657/15 Eine denkmalrechtliche Erhaltungsanordnung nach § 7 Abs. 1 DSchG, in der - wie hier - Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung des Kulturdenkmals, insbesondere zur vorübergehenden Sicherung seiner Originalsubstanz angeordnet werden, kann grundsätzlich so lange ergehen, bis eine Baugenehmigung zum Abbruch des denkmalgeschützten Gebäudes mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde nach § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG bestandskräftig erteilt wurde (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 24.4.2008 - 10 B 360/08 -, juris; OVG Bln. -Bbg., Beschl. v. 30.6.2008 - 2 S 29.08 -, juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - 2 S 16.17 Entscheidend ist vielmehr, ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solche zumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2014 - OVG 2 S 89.13, Beschluss vom 30. Juni 2008 - OVG 2 S 29.08 - juris Rn. 6).